Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtDeckV§ 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
Stand: 17.02.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/13#abs-1 (1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung bedarf, 25 Millionen Euro. Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radioisotopen zur Verwendung für die Positronen-Emissions-Tomographie oder Einzel-Photonen-Emissions-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 1,5 Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtDeckV%201977/13#abs-2 (2) Bedarf nur der Betrieb der Anlage einer Genehmigung, so beträgt die Regeldeckungssumme